Schäden und Schadensersatzforderungen gegenüber dem Architekten werden durch die ihn jeweils versichernde Gesellschaft maximal bis zur Höhe einer vertraglich vereinbarten Deckungssumme reguliert. Positiv für Ingenieure ist die Tatsache, dass sie durch die meisten Versicherungsgesellschaften in eine günstige Risikogruppe eingestuft werden un